Unsere Satzung wurde am 01.12.2018 geändert. Die Änderungen wurden durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Theaterverein Schloss-Spiele Neumarkt hat den Zweck, für die Stadt und den Landkreis Neumarkt regelmäßig Theateraufführungen zu erstellen. Im Mittelpunkt seines Programms stehen die alljährlich im Sommer stattfindenden Schloss-Spiele Neumarkt und das Wintermärchen im Winterhalbjahr. Ziel des Vereins ist es auch, seine Mitglieder zu eigener kreativer Betätigung zu führen, ihnen die Grundbegriffe des Theaterspielens zu vermitteln und ihre Talente zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Kultur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Bund Deutscher Amateurtheater.
(4) Der Vereinszweck soll auf folgende Weise erreicht werden: Durchführung regelmäßiger Proben, Beratung und Regieführung durch Regisseure des Berufstheaters.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Theaterverein Schloss-Spiele Neumarkt" und hat seinen Sitz in Neumarkt/Opf. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. März und endet mit dem letzten Tag im Februar des folgenden Jahres.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben keine Pflichten, aber alle Rechte aktiver Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, der Regieversammlung und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Regieversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt die Regieversammlung die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit entgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird b) durch Tod c) durch Ausschluß
(3) Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz erfolgter Mahnung im Rückstand ist, oder bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
(4) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst die Regieversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung der Regieversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer ausreichenden Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(5) Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(6) Wird der Ausschließungsbeschluß nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
(7) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Der Jahresbeitrag wird bis spätestens 31.3. des Jahres durch den Kassierer per Bankeinzung erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand 2. die Regieversammlung 3. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. 1. Vorsitzender/de b. 2. Vorsitzender/de c. 3. Vorsitzender/de d. Schriftführer/in e. Kassierer/in f. künstlerischen Leiter/in g. technischen Leiter/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und 3. Vorsitzenden jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstück und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,-- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(6) Die Auswahl der Stücke wird vom künstlerischen Leiter vorbereitet und vom Vorstand beschlossen. Vorschlagsberechtigt sind auch die anderen Vorstandsmitglieder. Die Besetzung der Stücke erfolgt auf Vorschlag des künstlerischen Leiters und des ersten Vorsitzenden durch Beschluß des Vorstands. Eine Änderung der Besetzung ist nur mit Rücksprache des Vorstands möglich.
(7) Der technische Leiter ist verantwortlich für die Organisation des gesamten Bühnenaufbaus zu allen Vorstellungen. Der hierzu notwendige Einsatz der aktiven Mitglieder wird vom technischen Leiter festgelegt.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(9) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. und bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 9 Die Regieversammlung
(1) Die Regieversammlung entspricht dem in anderen Vereinen üblichen Vereinsausschuß.
(2) Der Regieversammlung gehören die Vorstandsmitglieder und folgende Ressortleiter an:
a. Werbeleiter/in b. Pressereferent/in c. Bühnenbildner/in d. 2 Kassenprüfer/innen
(3) Die Mitglieder der Regieversammlung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. § 8 Absatz 9, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Zweck der Regieversammlung ist, die Planung und Durchführung der einzelnen Theateraufführungen reibungslos zu gestalten.
(5) Beim Ausscheiden eines der fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Ressortleiters ernennt die Regieversammlung von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in ersten Drittel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich oder elektronisch einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 20 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere follgende Aufgaben:
(1) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitgliedern der Regieversammlung
(2) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
(3) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(4) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(5) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
(6) alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(7) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört auch die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein von ihm bestellter Stellvertreter aus dem Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Regieversammlung erfolgt geheim. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Bewerben sich zwei oder mehr als zwei Personen um ein Amt und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Atimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, der Regieversammlung und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Änderungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
(2) Niemand darf für Verwaltungsaufgaben sowie für Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, Vergütungen erhalten.
§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Auflösung des Vereins drei Liquidatoren.
(3) Nach Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Neumarkt, die es Trägern satzungsverwandter kultureller Zwecke zuleiten muß.
§ 17 Datenschutzgrundverordnung
(1) Der Verein gibt sich eine Datenschutzordnung, die für die Mitglieder und Beschäftigten bindend ist.
(2) Die Datenschutzordnung wird vom Gesamtvorstand beschlossen und auf dem Internetauftritt des Vereins veröffentlicht.